Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung richten sich nach therapeutischem Aufwand und werden im Erstgespräch ausführlich mit Ihnen besprochen und transparent dargelegt. 

 

Der derzeitige Stundensatz therapeutischer Leistungen für Selbstzahler liegt bei 90 €. 

Bei den angebotenen Massagen beläuft sich der Stundensatz auf 70 €. 

Angebrochene Stunden werden jeweils anteilig berechnet.

 

Die Behandlungs- und eventuell zzgl. anfallenden Materialkosten sind bei mir nach jedem Termin mit EC-Karte zu begleichen.

 

Patienten mit privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen oder Beihilfe-Berechtigte werden nach den Grundsätzen des GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) abgerechnet.

 

Selbstverständlich erhalten Sie eine Rechnung oder Quittung über die jeweilige Behandlung, die Sie ggf. bei Ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung einreichen können. Bitte klären Sie die Erstattungsmöglichkeiten im Vorfeld.

 

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten in der Regel diese Kosten nicht. 

 

Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie die Möglichkeit, die Rechnung Ihrer Steuererklärung beizulegen (Außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Sonderausgaben; § 33 EStG). Fragen Sie hier bitte bei Ihrem/r Steuerberater/-in oder beim Finanzamt nach.

Es besteht für Sie außerdem die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, welche die Kosten vertragsgemäß (Höchstbeträge pro Leistung/Jahr) übernimmt. 


Was sind durchaus Vorteile von Selbstzahlern bei einem Heilpraktiker?

  • Die Behandlung ist gegenüber Dritten (Versicherungen, Arbeitgeber, Behörden) grundsätzlich anonym und unterliegt der Schweigepflicht.
  • Es sind keine Anträge und Genehmigungen notwendig.
  • Es können Verfahren angewendet werden, die weit über die normalen Kassenleistungen hinausgehen.
  • Termine sind häufig ohne lange Wartezeiten nach Dringlichkeit möglich und flexibel einzurichten.

Wann übernehmen gesetzliche Krankenkassen Behandlungskosten eines Heilpraktikers, vor allem im Bereich der Psychotherapie?

  • Eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt nur im Ausnahmefall. Diese Ausnahmefälle regelt das Sozialgesetzbuch. Danach müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen, wenn kein Therapeut nach Psychotherapeutengesetz einen freien Therapieplatz zur Verfügung stellen kann, dies aber dringend geboten ist.

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